Zum besseren Verständnis der beiden nachstehenden Artikel aus der "Riesengebirgsheimat" vorweg der Artikel 116 "Staatsangehörigkeit" des Grundgesetzes der BRD in seiner Urfassung vom 23. Mai 1949:
XI Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 116
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes
ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit
oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933
und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder
religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag
wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem
8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten
Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Quelle: Riesengebirgsheimat 8 / 1955, Seite 6
von Sepp Zinecker
Deutscher ist nach Artikel 116 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt. Um zunächst den Begriff der Staatsangehörigkeit jedem verständlich
zu machen, muss gesagt werden, dass diese den Staatsangehörigen in gewisse rechtliche
Beziehung zu seinem Staate bringt: Der Staat verleiht dem Staatsangehörigen
einerseits einen gewissen Rechtsschutz, wofür er andererseits dem Staate gegenüber
verpflichtet ist; er hat sich den jeweils geltenden Rechtsnormen zu fügen.
Der Staatsangehörige wird zum Staatsbürger (Art. 7 der Bayerischen Verfassung),
wenn er das 21. Lebensjahr vollendet hat und somit gemäß den einschlägigen Gesetzen
das Recht zur Teilnahme an Wahlen (aktives Wahlrecht) erlangt.
Die Staatsangehörigkeit wird in Bayern nach Art. 6 Bayer. Verfassung erworben
durch Geburt, Legitimation, Eheschließung und Einbürgerung.
Damit unterscheidet sie sich wesentlich von der deutschen Volkszugehörigkeit,
die sich nach einer Reihe von Faktoren bemisst, wie z. B. Abstammung, Erziehung,
Schulbesuch, Umgangsprache, Bekenntnis und Eintritt für das Deutschtum usw.
Die Staatsangehörigkeit spielt im bürgerlichen Leben des Einzelnen öfter eine
Rolle, als es uns zum Bewusstsein gelangt, nämlich wie bereits betont
in den Rechtsbeziehungen der Einzelperson zum Staate, im Wahlrecht, im
Beamtenrecht, im Personenstands- und Eherecht, im Prozessrecht, nicht zuletzt
in dem nun wieder akut werdenden Wehrrecht usf.
Wie bekannt, waren die Staatsangehörigkeitsverhältnisse bei uns sudetendeutschen
Heimatvertriebenen seit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches und der damit
mittelbar zusammenhängenden Ausweisung sehr unklar oder zumindest verworren.
Zwar hatte sich das Bundesverfassungsgericht aus Anlass einer Verfassungsbeschwerde
mit Entscheidung vom 28. Mai 1952 eindeutig dafür ausgesprochen, dass die mit
Wirkung vom 10. Oktober 1938 durch Sammeleinbürgerung zu deutschen Staatsangehörigen
erklärten Sudetendeutschen weiterhin als solche zu gelten haben; auch das Bayerische
Staatsministerium des Innern hatte mit Entschließung vom 17. Juli 1952 festgestellt,
dass die sudetendeutschen Heimatvertriebenen nicht mehr als den deutschen Staatsangehörigen
Gleichgestellte, sondern als Deutsche zu betrachten seien. Gesetzeskraft hatten
diese beiden Regelungen jedoch nicht.
Diesem Umstände Rechnung tragend hat der Deutsche Bundestag für die Bundesrepublik
Deutschland als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Deutschen Reiches u.
zw. mit rückwirkender Kraft nunmehr auf Grund des Art. 70 ff. des Bonner
Grundgesetzes ein Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetz erlassen, um einem
längst vorhandenen Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung zu entsprechen
und weil die Wahrung der Rechtseinheitlichkeit über das Gebiet der einzelnen
Bundesländer hinaus dies längst erfordert hat. Nach diesem "Gesetz
zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit" vom 22. Februar
1955 (BGBl. I Nr. 6 Seite 65) sind u. a. die deutschen Volkszugehörigen, denen
die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des Staatsvertrages zwischen dem
Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits-
und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl. II Seite 895) mit Wirkung vom
10. Oktober 1938 verliehen worden war (= sogenannte Sammeleinbürgerung; sie
traf auf den weitaus größten Teil der damaligen sudetendeutschen Bevölkerung
zu) nach Maßgabe des eben genannten Staatsvertrages deutsche Staatsangehörige
geworden, wenn eine Einzelperson die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch
ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen hat oder noch ausschlägt (§ 1 des Gesetzes).
Die Ausschlagung würde die Wirkung haben, dass der Ausschlagende die deutsche
Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 1 nicht erworben hätte. Nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes (das ist der 26. Februar 1955) kann die Ausschlagung nur noch
innerhalb der Frist von einem Jahr erklärt werden; die Frist beginnt also mit
dem erwähnten Datum zu laufen. Das Gesetz gilt außer in den neuen Ländern der
Bundesrepublik Deutschland auch im Lande Berlin.
Im Zusammenhang damit und gleichzeitig zusammenfassend kann allgemein gesagt
werden:
Da alle Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland eine solche stellt
auch das Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetz dar, dem diese Betrachtungen
gelten nur für Bewohner des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik gelten
(wie oben bereits ausgeführt), besitzt das Gesetz gegenwärtig keine Geltung
für die Sudetendeutschen in der Sowjetzone Deutschlands und im ferneren Ausland
(Ausgewanderte, noch zu erwartende Heimkehrer aus Russland usw., sowie für die
nicht der Ausweisung anheimgefallenen oder inhaftierten Landsleute, die sich
noch in der Tschechoslowakei befinden (bezüglich des deutschen Rechts gelten
sie zu den sogenannten Exterritorialen) und denen der Tschechoslowakische Staat
bekanntlich seine Staatsangehörigkeit zwischenzeitlich wieder verliehen hat,
woraus auch die inzwischen stattgefundenen Einberufungen der dort befindlichen
wehrfähigen Sudetendeutschen zum tschechischen Heer resultieren.
Mit Genugtuung kann aber festgestellt werden, das die Gesetzgeber der Bundesrepublik
Deutschland die Staatsangehörigkeitsverhältnisse eines nicht mehr ganz unwesentlichen
Teiles ihrer Bevölkerung zwar spät, aber doch zu seiner Zufriedenheit geregelt
hat, zumal wie aus § l des Gesetzes hervorgeht die deutsche Staatsangehörigkeit
des betreffenden Personenkreises seit dem 10. Oktober 1938 nie aufgehört hat
zu bestehen.
Siehe auch zum besseren Verständnis: Vertrag
zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits-
und Optionsfragen vom 20.11.1938
Quelle: Riesengebirgsheimat 10/1955, Seite 13
von Helmut Wegner
Im Bundesgesetzblatt vom 25.02.1955 ist das Gesetz zur Regelung
von Fragen der Staatsangehörigkeit veröffentlicht worden, das am 26.02.1955
in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz regelt im wesentlichen einmal die Staatsangehörigkeitsverhältnisse
deutscher Volkszugehöriger, denen die deutsche Staatsangehörigkeit in den Jahren
1938 bis 1945 durch Sammeleinbürgerung verliehen worden ist und zum ändern die
Staatsangehörigkeitsverhältnisse der Personen, die auf Grund des Artikels 116
des Grundgesetzes Deutsche sind, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen.
In § l dieses Gesetzes wird bestimmt, dass die deutschen Volkszugehörigen
aus dem Sudetenland, dem Memelland, dem Protektorat Böhmen und Mähren, den eingegliederten
Ostgebieten, der Untersteiermark, Kärnten und Krain sowie der Ukraine, denen
seinerzeit auf Grund von Verträgen und Verordnungen die deutsche Staatsangehörigkeit
verliehen worden ist, deutsche Staatsangehörige geworden sind, es sei denn,
dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen
haben oder noch ausschlagen. Dasselbe gilt für die Ehefrau und die Kinder dieses
Personenkreises.
Wer auf Grund des Artikels 116
des Grundgesetzes Deutscher ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen,
muss auf seinen Antrag hin eingebürgert werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit
wird durch Staatsangehörigkeitsurkunden, wie gültige Heimatscheine oder Staatsangehörigkeitsausweise
nachgewiesen. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit mag bemerkenswert sein, dass
neben dem französischen und belgischen auch das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht
die Doppelstaatsangehörigkeit kennt.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind
auch solche Personen, die nicht zugleich deutsche Staatsangehörige sind; allerdings
wäre hier nachzuweisen, dass sie als Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher
Volkszugehörigkeit im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937
Aufnahme gefunden haben.
In diesem Zusammenhang sei noch
darauf hingewiesen, dass frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen den
31. Januar 1933 und dem 08. Mai 1945 durch Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen
die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt worden ist, in die Auslandsversorgung,
beispielsweise nach dem Bundesversorgungsgesetz miteinbezogen sind.
Von besonderem Interesse für die
Versorgungsverwaltung und somit für den Kreis der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen
sind nun die §§ 9 und 10 des Gesetzes zur Regelung von Fragen zur Staatsangehörigkeit,
die bestimmen, dass ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht Deutscher im Sinne
des Grundgesetzes ist, die Einbürgerung vom Ausland her beantragen kann, wenn
er die Rechtsstellung eines Vertrieben nach dem Bundesvertriebenengesetz hat
oder als Aussiedler Aufnahme in der Bundesrepublik oder in Westberlin gefunden
hat. Einem Einbürgerungsantrag muss stattgegeben werden, wenn der Antragsteller
im 2. Weltkrieg Angehöriger der deutschen Wehrmacht oder eines ihr angeschlossenen
oder gleichgestellten Verbandes war, nach seiner Vertreibung keine neue Staatsangehörigkeit
erworben hat und nicht aus dem Staate stammt, der die durch Sammeleinbürgerung
in den Jahren 1938 bis 1945 Eingebürgerten als seine Staatsangehörigen in Anspruch
nimmt.
Bis zum 31.12.1956 steht auch dem
früheren deutschen Staatsangehörigen der Anspruch auf Einbürgerung zu, der aus
politischen, rassischen und religiösen Gründen eine fremde Staatsangehörigkeit
erworben hat, auch wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Ausland behält. Das
Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit schließt eine wesentliche
Lücke in dem durch die Nachkriegsverhältnisse ergänzungsbedürftig gewordenen
Staatsangehörigkeitsrecht.